Dienstag, 20. Oktober 2009

1.November....Winterbereifung

Wer diese noch nicht hat sollte sich beeilen...
Mit der 29. KFG-Novelle, BGBI. I Nr. 6/2008, wurde eine Winterausrüstungspflicht , die vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt, auch für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg eingeführt. Im genannten Zeitraum dürfen die Autofahrer bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, Ihr Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe [4 bzw. 5mm]) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind. Sommerreifen mit Schneeketten an den Antriebsrädern dürfen nur verwendet werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht wesentlich unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, damit die Fahrbahn durch die Ketten nicht beschädigt wird. Verstöße gegen diese Pflicht können mit 35 bis zu 5000 Euro geahndet werden. Aber Achtung! Einfache Nässe auf der Straße kann, bei sinkenden Temperaturen, schnell zu Glatteisbildung führen. Und dann gilt wegen den Winterlichen Verhältnissen wiederum die Pflicht.

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